| "Der Begriff geschäftsmäßig ist auch an anderer Stelle im TDG von Bedeutung (§ 2 Abs. 4 und § 6) und grenzt den Anwendungsbereich auf kommerzielle Teledienste ein. Geschäftsmäßig handelt ein Dienstanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben." |
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Zum Schluß ein deutlicher abmahnungsrechtlicher Hinweis:
Eine Verletzung von Schutzrechten Dritter oder eine Situation, die eine Aufforderung per anwaltlicher Abmahnung motivieren könnte, entspricht nicht meinem mutmaßlichen Willen als Betreibers dieser Webseiten. In jedem Fall sichere ich die sofortige und umgehende Behebung der Verletzung zu. Die Kosten einer Abmahnung oder einer anwaltlichen Beratung kann und werde ich daher als offenkundlich missbräuchlich nicht übernehmen. |